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Templet:GFDL (DBAG) or cc-by-nc-sa

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Templet:DRbox

(Die Vorlage ist nicht geeignet Bilder der DBAG zu lizenzieren. Das Zitat der Geschäftlichen Mitteilungen darf wegen Urheberrecht nicht verwendet werden) --80.142.245.213 04:48, 7 June 2010 (UTC)

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Templet:GFDL

Auszug aus den geschäftlichen Mitteilungen der Deutschen Bahn AG Nr. 3 vom 19. Januar 2001 Foto- und Filmgenehmigung für Hobbyfotografen und -filmer (Quelle):
Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind in allen "dem allgemeinen Verkehrsgebrauch" dienenden Anlagen (der allgemeinen öffentlichkeit zugängigen Bereichen) ohne Genehmigung/Legitimation gestattet. Die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer darf durch die Aufnahmen nicht gefährdet werden. Der Einsatz von Scheinwerfern und Blitzanlagen ist nicht erlaubt.
Aufnahmen von Hobbyfotografen für private Zwecke sind auch dann ohne besondere Genehmigung/Legitimation gestattet, wenn diese Fotos (nicht berufsmäßig) Eisenbahnfach- und Hobbyzeitschriften gegen das von den Verlagen üblicherweise gezahlte Honorar zur Veröffentlichung in diesen Magazinen (nicht zu Werbezwecken) zur Verfügung gestellt werden.
Diese Regelung gilt auch für Foto- und Videoaufnahmen von Hobbyfotografen und -filmern, die ihre Aufnahmen nicht kommerziell auf eigener Homepage ins Internet einstellen.
Die Deutsche Bahn AG kann Hobbyfotografen und -filmern auch Aufnahmen im Bereich von Bahnanlagen gestatten, die nicht dem "allgemeinen Verkehrsgebrauch" dienen (Bereiche, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugängig sind). Die mündliche bzw. schriftliche Genehmigung dazu kann der örtlich zuständige Leiter der betreffenden Bahnanlage unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erteilen, sofern durch die Aufnahmen die betrieblichen Abläufe nicht behindert werden und sofern nicht andere Gründe dem entgegen stellen. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt zeitbegrenzt und für einen definierten Bereich. Ein zusätzlicher Personal- und Sachaufwand darf der DB AG durch die Aufnahmen nicht entstehen. Sollte die betriebliche Situation allerdings einen zusätzlichen Aufwand ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes erlauben, müssen die Kosten dafür in jedem Fall vom Fotografen/Filmer getragen werden.
Für Hobbyfoto- und Filmaufnahmen vom Führerstand der Triebfahrzeuge ist eine Mitfahrgenehmigung sowie die Betreuung durch eine maschinentechnische Aufsichtskraft erforderlich. Die diesbezügliche Organisation erfolgt durch den Unternehmensbereich Personenverkehr entsprechend Verfügbarkeit und unter Erhebung der Kosten für den Betreuer.
Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nicht gestattet. Das Recht am eigenen Bild bleibt unberührt. Die Regelung gilt ab sofort.
Rüdiger Meyer
Deutsche Bahn AG Medienbetreuung Film/Fernsehen GKE 1
Telefon (0 69) 265-77 42, Telefax (0 69) 265-77 98
Frankfurt am Main, 22. Dezember 2000


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